Arbeitgeber, die Minijobber oder Aushilfen beschäftigen, kennen das Problem: An manchen Tagen gibt es weniger zu tun als erwartet, und die Mitarbeiter sitzen untätig herum. Wäre es da nicht praktisch, sie nur dann einzusetzen, wenn wirklich Arbeit anfällt? Doch genau hier lauert eine gefährliche Falle: Wer nicht aufpasst, riskiert, dass aus einem 556-€-Minijob plötzlich eine sozialversicherungspflichtige Anstellung wird.
Gesetzliche Vorgaben zur Arbeit auf Abruf
Laut § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) darf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters nur unter bestimmten Voraussetzungen einseitig vom Arbeitgeber abgerufen werden. Die wichtigste Voraussetzung ist eine vertraglich festgelegte Arbeitszeit.
Achtung: Falls im Arbeitsvertrag keine feste Arbeitszeit vereinbart ist, gilt gesetzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden.
Risiko: Sozialversicherungspflichtige Anstellung
Ein Beispiel zeigt, welche Folgen das haben kann:
Arbeitgeber Müller setzt seine 556-€-Kraft flexibel je nach Arbeitsanfall ein. Im Schnitt arbeitet der Minijobber 10 Stunden pro Woche bei einem Mindestlohn von 12,82 € pro Stunde und erhält monatlich 556 €. Doch weil im Arbeitsvertrag keine feste Arbeitszeit festgelegt wurde, kann ein Betriebsprüfer die gesetzliche Vorgabe anwenden und die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden hochsetzen. Dadurch liegt der tatsächliche Monatslohn plötzlich über der Minijob-Grenze, und das Arbeitsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig.
So vermeiden Sie Probleme
Um dieses Risiko zu umgehen, sollten Arbeitgeber unbedingt darauf achten, dass die Arbeitszeiten vertraglich eindeutig geregelt sind. Eine Musterformulierung könnte so aussehen:
(1) Der Mitarbeiter erbringt die Arbeitsleistung nach Arbeitsanfall. Die Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt auf Abruf durch den Arbeitgeber. Zeitpunkt und Umfang des Arbeitseinsatzes definiert der Arbeitgeber.
(2) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens … Stunden. Der Mitarbeiter ist in der Pflicht, auf Abruf der Firma bis zu … Stunden wöchentlich (maximal 25 % zusätzlich zur Mindestarbeitszeit) zu arbeiten. Eine auch mehrfach erhöhte Abruf-Arbeitszeit löst keinen Anspruch auf diese erhöhte Arbeitszeit aus.
Fazit
Arbeit auf Abruf kann zwar eine flexible Lösung für Arbeitgeber sein, birgt jedoch erhebliche rechtliche Fallstricke. Wer Minijobber flexibel einsetzen will, sollte sicherstellen, dass die vertraglichen Vereinbarungen klar definiert sind. Nur so bleibt das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Minijobs und wird nicht ungewollt sozialversicherungspflichtig.