Was tun, wenn die erste E-Rechnung kommt?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die E-Rechnungspflicht. Für viele Unternehmen bedeutet das zunächst, dass sie in der Lage sein müssen, E-Rechnungen zu empfangen und zu archivieren. Eine Papierrechnung oder ein PDF kann nicht mehr erzwungen werden – Lieferanten dürfen ihre Rechnungen nur noch in den elektronischen Formaten Zugferd oder XRechnung senden.

Doch was tun, wenn man technisch noch nicht vorbereitet ist und plötzlich eine E-Rechnung erhält?

E-Rechnung erhalten – was jetzt?

Laut einer Umfrage des Branchenverbandes Bitkom waren Anfang 2025 nur 45 % der Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern in der Lage, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Bei kleineren Unternehmen dürfte die Quote noch niedriger sein. Doch keine Panik! Auch ohne teure Software kann eine empfangene E-Rechnung gelesen und verarbeitet werden:

  1. Lesbarkeit sicherstellen: Falls Sie eine Rechnung im XRechnung-Format erhalten und nicht öffnen können, nutzen Sie den Online-Dienst des Elster-Portals. Dort können Sie die Datei hochladen und die Rechnung als lesbaren Beleg auf dem Bildschirm anzeigen lassen.
  2. Rechnung bezahlen und archivieren: Die digitale Datei muss unverändert und im Originalformat gespeichert werden, um steuerliche Vorgaben zu erfüllen.
  3. Langfristig vorbereiten: Auch wenn noch viele Unternehmen PDFs versenden, wird die E-Rechnung in den kommenden Jahren zum Standard.

Übergangsfristen zur E-Rechnungspflicht

Der Gesetzgeber hat Übergangsfristen festgelegt, um die Umstellung zu erleichtern:

  • Bis 31.12.2026: Im B2B-Bereich können weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen genutzt werden – jedoch nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers.
  • Bis 31.12.2027: Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von maximal 800.000 € dürfen noch Papier- und PDF-Rechnungen ausstellen. Größere Unternehmen müssen bereits auf E-Rechnungen umstellen.
  • Ab 1.1.2028: Alle Rechnungen im B2B-Bereich müssen im neuen elektronischen Format vorliegen.Ausnahmen gelten nur für Kleinbetragsrechnungen (bis 250 € brutto) und Fahrausweise.

Wer ist betroffen?

Grundsätzlich gilt:

  • Unternehmen im B2B-Bereich müssen Rechnungen spätestens sechs Monate nach der Leistungserbringung elektronisch ausstellen.
  • B2C-Rechnungen (an Privatkunden) sind von der Pflicht ausgenommen – hier sind weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen möglich.
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise bleiben ebenfalls von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.

Was genau ist eine E-Rechnung?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine Rechnung nur dann als E-Rechnung, wenn sie:

  • In einem strukturierten elektronischen Format (XML nach Norm CEN 16931) ausgestellt wurde,
  • Elektronisch übermittelt und empfangen wird und
  • Automatisch verarbeitet werden kann.

Hybride Rechnungen – eine Zwischenlösung

Einige Formate, wie ZUGFeRD, kombinieren eine maschinenlesbare XML-Datei mit einer PDF-Version, die von Menschen lesbar ist. Diese hybriden Rechnungen erleichtern Unternehmen den Übergang zur vollständigen E-Rechnung.

Was sind sonstige Rechnungen?

Papier- und PDF-Rechnungen per E-Mail gelten ab 2025 als „sonstige Rechnungen“, die nur noch in Ausnahmefällen erlaubt sind:

  • Kleinbetragsrechnungen (bis 250 €)
  • Fahrausweise
  • Rechnungen an Privatkunden

Fazit: Frühzeitig umstellen lohnt sich!

Auch wenn aktuell noch Papier- und PDF-Rechnungen möglich sind, wird die E-Rechnungspflicht ab 2028 endgültig verpflichtend. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Formaten vertraut machen, um die Übergangszeit sinnvoll zu nutzen und langfristig Zeit sowie Kosten zu sparen.

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