Steuern sparen mit außergewöhnlichen Belastungen: Neues Urteil zeigt Grenzen auf

Viele Steuerzahler setzen auf außergewöhnliche Belastungen, um ihre Steuerlast zu senken. Doch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass es dabei klare Grenzen gibt.

Der Fall: Wassergymnastik und Fitnessstudio

Eine Frau ließ sich von ihrem Arzt Wassergymnastik verordnen und besuchte dafür Kurse eines Reha-Vereins, der in einem Fitnessstudio untergebracht war. Voraussetzung für die Teilnahme war die Mitgliedschaft sowohl im Reha-Verein als auch im Fitnessstudio. Während die Krankenkasse die Kosten für die Wassergymnastik übernahm, musste die Frau die Beiträge für die Mitgliedschaften selbst zahlen. Diese machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Doch das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Mitgliedsbeiträge ab.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)

Nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung entschied der BFH am 21.11.2024 (Az. VI R 1/23): Während die Kosten für die Vereinsmitgliedschaft als außergewöhnliche Belastung gelten, trifft dies nicht auf die Fitnessstudio-Gebühren zu. Der Grund: Die Kosten für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio waren nicht zwangsläufig entstanden. Zudem hatte die Frau die Möglichkeit, weitere Angebote des Studios zu nutzen, selbst wenn sie diese nicht in Anspruch nahm. Das Urteil macht deutlich: Nicht alle gesundheitsbezogenen Ausgaben sind automatisch steuerlich absetzbar.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen sind größere, notwendige Ausgaben, die der Gesetzgeber steuerlich begünstigt, wenn sie zur Sicherung der Existenz dienen. Voraussetzung ist, dass sie eine zumutbare Eigenbelastung überschreiten, die sich nach Einkommen und Familienstand richtet.

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen:

  • Abfindung an den Vormieter bei krankheitsbedingtem Wohnungswechsel
  • Kurkosten
  • Pflegekosten
  • Unterstützung bedürftiger Personen
  • Adoptionskosten
  • Bestattungskosten (wenn das Erbe nicht ausreicht)
  • Arzneimittel und Behandlungskosten (wenn medizinisch notwendig und nicht von der Krankenkasse übernommen)
  • Brillen und Kontaktlinsen
  • Hörgeräte
  • Zahnbehandlungen
  • Kosten für Hausrat und Kleidung nach Naturkatastrophen (wenn keine Versicherung greift)

Die Berechnung der zumutbaren Belastung

Nur Kosten, die über dem zumutbaren Eigenanteil liegen, können steuerlich geltend gemacht werden. Die Höhe des Eigenanteils richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:

Jahres-einkommenLedigeVerheiratetemit 1–2 Kindernmit mehr Kindern
bis 15.340 €5 %4 %2 %1 %
bis 51.130 €6 %5 %3 %1 %
über 51.130 €7 %6 %4 %2 %

Beispielrechnung: Wie viel kann steuerlich abgesetzt werden?

Max Mustermann hat ein Jahreseinkommen von 55.000 €, ist verheiratet und hat ein Kind. Laut Tabelle beträgt sein zumutbarer Eigenanteil 2.200 € (4 % von 55.000 €). Hatte er Krankheitskosten von 4.000 €, ergibt sich folgende Berechnung:

  1. Stufe 1: 2 % von 15.340 € = 306,80 €
  2. Stufe 2: 3 % von 35.790 € = 1.073,70 €
  3. Stufe 3: 4 % von 3.870 € = 154,80 €

Gesamt zumutbare Belastung: 1.535,30 €

Da Max Mustermann 4.000 € an Krankheitskosten hatte, kann er nach Abzug seines Eigenanteils 2.464,70 € steuerlich geltend machen.

Fazit: Steuern sparen mit der richtigen Planung

Das BFH-Urteil zeigt, dass außergewöhnliche Belastungen nicht immer anerkannt werden. Wer steuerlich profitieren möchte, sollte sicherstellen, dass die Ausgaben notwendig und nicht freiwillig sind. Es lohnt sich, Belege zu sammeln und sich gut zu informieren, um die Steuerlast legal zu senken.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert