Betriebsprüfung 2025 -Worauf Prüfer besonders achten

Eine Betriebsprüfung kann für Unternehmen zur nervenaufreibenden Angelegenheit werden – muss sie aber nicht. Wer weiß, worauf die Finanzbehörden achten, kann sich gezielt vorbereiten und Risiken minimieren. Auch im Jahr 2025 stehen bestimmte Themen besonders im Fokus der Prüfer. Der folgende Überblick zeigt, welche Prüffelder im Mittelpunkt stehen und was Unternehmen beachten sollten.


Bewirtungskosten – formale Fehler kosten Geld

Bewirtungskosten sind bei vielen Betriebsprüfungen ein Dauerbrenner. Der Grund: Sie sind zu 70 % als Betriebsausgabe und die enthaltene Umsatzsteuer zu 100 % als Vorsteuer abziehbar – aber nur, wenn die Belege alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Worauf Prüfer achten:

  • Vollständigkeit der Pflichtangaben auf dem Beleg
  • Anlass der Bewirtung
  • Teilnehmerliste
  • Genaue Aufschlüsselung der Speisen und Getränke

Fehlt nur eine dieser Angaben, kann der Abzug verweigert werden. Daher ist eine saubere Dokumentation unerlässlich.


Angebote vs. Rechnungen – Verdacht auf Schwarzgeld

Ein beliebter Ansatzpunkt: Prüfer vergleichen Angebote mit den später gestellten Rechnungen. Weicht der Rechnungsbetrag deutlich vom ursprünglichen Angebot ab, wird genau hingesehen – etwa bei Rabatten oder nicht fakturierten Leistungen. Der Verdacht: Ein Teil der Zahlung könnte „schwarz“ erfolgt sein.

Empfehlung:

Abweichungen sollten gut dokumentiert und nachvollziehbar begründet werden, etwa durch:

  • schriftliche Nachverhandlungen
  • E-Mails oder Notizen
  • Stornierungen oder Leistungsänderungen

Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) – die 90 %-Regel

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist ein beliebtes Steuersparmodell für zukünftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter. Voraussetzung: Die betriebliche Nutzung muss mindestens 90 % betragen.

Problematisch: Firmenwagen

Bei Fahrzeugen ist diese Grenze häufig nicht erreicht, da eine private Mitnutzung üblich ist. Wird die 90 %-Regel nicht erfüllt, wird der IAB gestrichen – oft mit Rückforderungen für mehrere Jahre.

Praxistipp:

  • Fahrtenbuch führen
  • Alternative Investitionen mit rein betrieblicher Nutzung bevorzugen

Freiberuflich oder gewerblich?

Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit – ein Status, den Prüfer gern hinterfragen. Vor allem dann, wenn zusätzliche Leistungen angeboten werden, die nicht eindeutig freiberuflicher Natur sind.

Beispiele für kritische Tätigkeiten:

  • Produktverkäufe neben beratender Tätigkeit
  • Organisation mit mehreren Angestellten
  • technische Dienstleistungen

Wird ein gewerblicher Anteil vermutet, kann der gesamte Betrieb als gewerblich eingestuft werden – mit entsprechenden Steuerfolgen.


Minijobber mit derselben Kontonummer wie Festangestellte

Ein relativ neuer Prüfansatz: Prüfer kontrollieren, ob Minijobber dieselbe Kontonummer wie Festangestellte haben. Hintergrund ist der Verdacht, dass ein Teil des regulären Gehalts als Minijob ausgezahlt wird, um Abgaben zu sparen.

Solche Konstellationen sollten vermieden und die Beschäftigungsverhältnisse sauber voneinander abgegrenzt werden.


Kleinbetragsrechnungen – die 250-€-Grenze korrekt verstehen

Kleinbetragsrechnungen dürfen bis maximal 250 € brutto vereinfacht ausgestellt werden. Viele glauben, diese Grenze beziehe sich auf den Nettobetrag – ein häufiger Fehler.

Ab 250,01 € brutto gelten vollständige Rechnungspflichten:

  • vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Rechnungsdatum
  • Menge und Art der Leistung
  • Umsatzsteuerbeträge etc.

Fehlen diese Angaben, entfällt der Vorsteuerabzug.


Privateinlagen und -entnahmen im Blick

Prüfer sehen sich auch die Bewegungen auf den Privat- und Geschäftskonten an. Hohe oder häufige Einlagen und Entnahmen können Verdacht auf nicht deklarierte Einnahmen oder Ausgaben wecken.

Eine transparente Dokumentation der Mittelherkunft und -verwendung ist hier essenziell.


Betriebsausgaben oder privat?

Gerade bei Reisekosten, Kommunikationskosten oder Büroausstattung wird häufig hinterfragt, ob diese rein betrieblich veranlasst sind. Bei gemischter Nutzung ist eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen, etwa durch Nutzungsprotokolle, Aufzeichnungen oder Schätzungen.

Ziel der Prüfer: Sicherstellen, dass keine privaten Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.


Fazit: Sorgfalt schützt vor Überraschungen

Viele der genannten Prüfungsschwerpunkte sind nicht neu – aber sie sind und bleiben relevant. Unternehmen sind gut beraten, sich regelmäßig selbst zu überprüfen und auf formale Korrektheit und Nachvollziehbarkeit ihrer Unterlagen zu achten. Je besser die Vorbereitung, desto gelassener kann eine Betriebsprüfung verlaufen.


Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine steuerliche Beratung dar und ersetzt diese auch nicht. Bei Unsicherheiten sollte stets ein Steuerberater oder eine entsprechende Fachperson hinzugezogen werden.

Abschied in der Probezeit – So funktioniert die Trennung ohne Ärger

Leserfrage: Ich habe vor ein paar Wochen nach langer Suche endlich einen neuen Mitarbeiter gefunden und eingestellt. Jetzt habe ich leider das Gefühl, dass er keine guten Leistungen erbringt und auch nicht besonders interessiert scheint. Jetzt überlege ich, mich schon während der Probezeit von ihm zu trennen. Was muss ich dabei beachten?

Die Probezeit dient dazu, sich gegenseitig kennenzulernen – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Stellt sich in dieser Zeit heraus, dass es nicht passt, kann die Kündigung vereinfachten Regeln folgen. Voraussetzung: Die Probezeit wurde im Arbeitsvertrag explizit vereinbart. Ohne schriftliche Vereinbarung besteht keine automatische Probezeit!

Kündigungsfrist in der Probezeit

  • Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 14 Tage.
  • Sie beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens beim Mitarbeiter, nicht mit dem Ausstellungsdatum.
  • Die Kündigung muss nicht zum Monatsende oder -anfang erfolgen – das Arbeitsverhältnis endet exakt 14 Tage nach Zugang.
  • Eine kürzere Kündigungsfrist darf nicht vereinbart werden – eine längere hingegen ist vertraglich möglich.

Wichtig: Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge oder ggf. geltende Tarifverträge auf abweichende Regelungen.

Zugang der Kündigung beweisen

Stellen Sie sicher, dass der Zugang der Kündigung nachweisbar ist, z. B.:

  • Persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung
  • Zustellung per Boten mit schriftlichem Nachweis

Formvorschriften unbedingt beachten

  • Die Kündigung muss schriftlich auf Papier mit Originalunterschrift erfolgen.
  • Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam, auch in der Probezeit!

Tipp: Wenn die Kündigung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt, ist sie nichtig. Dann müssen Sie die Kündigung erneut aussprechen, und die Frist beginnt von vorn.

Kündigungsgrund notwendig?

Nein. Während der Probezeit (maximal sechs Monate) gilt kein Kündigungsschutz. Sie benötigen also keinen Kündigungsgrund. Eine sachliche und faire Kommunikation ist dennoch empfehlenswert – auch für Ihr Arbeitgeberimage.

Fazit: Klare Regeln, einfache Umsetzung

Wenn Sie eine Probezeit vereinbart haben, können Sie sich mit einer zweiwöchigen Frist ohne Angabe von Gründen trennen – vorausgesetzt, die Kündigung erfolgt korrekt schriftlich und der Zugang ist nachweisbar. Achten Sie auf Form und Fristen, dann vermeiden Sie rechtliche Fallstricke.

Was tun, wenn die erste E-Rechnung kommt?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die E-Rechnungspflicht. Für viele Unternehmen bedeutet das zunächst, dass sie in der Lage sein müssen, E-Rechnungen zu empfangen und zu archivieren. Eine Papierrechnung oder ein PDF kann nicht mehr erzwungen werden – Lieferanten dürfen ihre Rechnungen nur noch in den elektronischen Formaten Zugferd oder XRechnung senden.

Doch was tun, wenn man technisch noch nicht vorbereitet ist und plötzlich eine E-Rechnung erhält?

E-Rechnung erhalten – was jetzt?

Laut einer Umfrage des Branchenverbandes Bitkom waren Anfang 2025 nur 45 % der Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern in der Lage, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Bei kleineren Unternehmen dürfte die Quote noch niedriger sein. Doch keine Panik! Auch ohne teure Software kann eine empfangene E-Rechnung gelesen und verarbeitet werden:

  1. Lesbarkeit sicherstellen: Falls Sie eine Rechnung im XRechnung-Format erhalten und nicht öffnen können, nutzen Sie den Online-Dienst des Elster-Portals. Dort können Sie die Datei hochladen und die Rechnung als lesbaren Beleg auf dem Bildschirm anzeigen lassen.
  2. Rechnung bezahlen und archivieren: Die digitale Datei muss unverändert und im Originalformat gespeichert werden, um steuerliche Vorgaben zu erfüllen.
  3. Langfristig vorbereiten: Auch wenn noch viele Unternehmen PDFs versenden, wird die E-Rechnung in den kommenden Jahren zum Standard.

Übergangsfristen zur E-Rechnungspflicht

Der Gesetzgeber hat Übergangsfristen festgelegt, um die Umstellung zu erleichtern:

  • Bis 31.12.2026: Im B2B-Bereich können weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen genutzt werden – jedoch nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers.
  • Bis 31.12.2027: Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von maximal 800.000 € dürfen noch Papier- und PDF-Rechnungen ausstellen. Größere Unternehmen müssen bereits auf E-Rechnungen umstellen.
  • Ab 1.1.2028: Alle Rechnungen im B2B-Bereich müssen im neuen elektronischen Format vorliegen.Ausnahmen gelten nur für Kleinbetragsrechnungen (bis 250 € brutto) und Fahrausweise.

Wer ist betroffen?

Grundsätzlich gilt:

  • Unternehmen im B2B-Bereich müssen Rechnungen spätestens sechs Monate nach der Leistungserbringung elektronisch ausstellen.
  • B2C-Rechnungen (an Privatkunden) sind von der Pflicht ausgenommen – hier sind weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen möglich.
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise bleiben ebenfalls von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.

Was genau ist eine E-Rechnung?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine Rechnung nur dann als E-Rechnung, wenn sie:

  • In einem strukturierten elektronischen Format (XML nach Norm CEN 16931) ausgestellt wurde,
  • Elektronisch übermittelt und empfangen wird und
  • Automatisch verarbeitet werden kann.

Hybride Rechnungen – eine Zwischenlösung

Einige Formate, wie ZUGFeRD, kombinieren eine maschinenlesbare XML-Datei mit einer PDF-Version, die von Menschen lesbar ist. Diese hybriden Rechnungen erleichtern Unternehmen den Übergang zur vollständigen E-Rechnung.

Was sind sonstige Rechnungen?

Papier- und PDF-Rechnungen per E-Mail gelten ab 2025 als „sonstige Rechnungen“, die nur noch in Ausnahmefällen erlaubt sind:

  • Kleinbetragsrechnungen (bis 250 €)
  • Fahrausweise
  • Rechnungen an Privatkunden

Fazit: Frühzeitig umstellen lohnt sich!

Auch wenn aktuell noch Papier- und PDF-Rechnungen möglich sind, wird die E-Rechnungspflicht ab 2028 endgültig verpflichtend. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Formaten vertraut machen, um die Übergangszeit sinnvoll zu nutzen und langfristig Zeit sowie Kosten zu sparen.

Steuern sparen mit außergewöhnlichen Belastungen: Neues Urteil zeigt Grenzen auf

Viele Steuerzahler setzen auf außergewöhnliche Belastungen, um ihre Steuerlast zu senken. Doch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass es dabei klare Grenzen gibt.

Der Fall: Wassergymnastik und Fitnessstudio

Eine Frau ließ sich von ihrem Arzt Wassergymnastik verordnen und besuchte dafür Kurse eines Reha-Vereins, der in einem Fitnessstudio untergebracht war. Voraussetzung für die Teilnahme war die Mitgliedschaft sowohl im Reha-Verein als auch im Fitnessstudio. Während die Krankenkasse die Kosten für die Wassergymnastik übernahm, musste die Frau die Beiträge für die Mitgliedschaften selbst zahlen. Diese machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Doch das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Mitgliedsbeiträge ab.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)

Nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung entschied der BFH am 21.11.2024 (Az. VI R 1/23): Während die Kosten für die Vereinsmitgliedschaft als außergewöhnliche Belastung gelten, trifft dies nicht auf die Fitnessstudio-Gebühren zu. Der Grund: Die Kosten für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio waren nicht zwangsläufig entstanden. Zudem hatte die Frau die Möglichkeit, weitere Angebote des Studios zu nutzen, selbst wenn sie diese nicht in Anspruch nahm. Das Urteil macht deutlich: Nicht alle gesundheitsbezogenen Ausgaben sind automatisch steuerlich absetzbar.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen sind größere, notwendige Ausgaben, die der Gesetzgeber steuerlich begünstigt, wenn sie zur Sicherung der Existenz dienen. Voraussetzung ist, dass sie eine zumutbare Eigenbelastung überschreiten, die sich nach Einkommen und Familienstand richtet.

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen:

  • Abfindung an den Vormieter bei krankheitsbedingtem Wohnungswechsel
  • Kurkosten
  • Pflegekosten
  • Unterstützung bedürftiger Personen
  • Adoptionskosten
  • Bestattungskosten (wenn das Erbe nicht ausreicht)
  • Arzneimittel und Behandlungskosten (wenn medizinisch notwendig und nicht von der Krankenkasse übernommen)
  • Brillen und Kontaktlinsen
  • Hörgeräte
  • Zahnbehandlungen
  • Kosten für Hausrat und Kleidung nach Naturkatastrophen (wenn keine Versicherung greift)

Die Berechnung der zumutbaren Belastung

Nur Kosten, die über dem zumutbaren Eigenanteil liegen, können steuerlich geltend gemacht werden. Die Höhe des Eigenanteils richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:

Jahres-einkommenLedigeVerheiratetemit 1–2 Kindernmit mehr Kindern
bis 15.340 €5 %4 %2 %1 %
bis 51.130 €6 %5 %3 %1 %
über 51.130 €7 %6 %4 %2 %

Beispielrechnung: Wie viel kann steuerlich abgesetzt werden?

Max Mustermann hat ein Jahreseinkommen von 55.000 €, ist verheiratet und hat ein Kind. Laut Tabelle beträgt sein zumutbarer Eigenanteil 2.200 € (4 % von 55.000 €). Hatte er Krankheitskosten von 4.000 €, ergibt sich folgende Berechnung:

  1. Stufe 1: 2 % von 15.340 € = 306,80 €
  2. Stufe 2: 3 % von 35.790 € = 1.073,70 €
  3. Stufe 3: 4 % von 3.870 € = 154,80 €

Gesamt zumutbare Belastung: 1.535,30 €

Da Max Mustermann 4.000 € an Krankheitskosten hatte, kann er nach Abzug seines Eigenanteils 2.464,70 € steuerlich geltend machen.

Fazit: Steuern sparen mit der richtigen Planung

Das BFH-Urteil zeigt, dass außergewöhnliche Belastungen nicht immer anerkannt werden. Wer steuerlich profitieren möchte, sollte sicherstellen, dass die Ausgaben notwendig und nicht freiwillig sind. Es lohnt sich, Belege zu sammeln und sich gut zu informieren, um die Steuerlast legal zu senken.

Minijobber: Vorsicht bei Arbeit auf Abruf!

Arbeitgeber, die Minijobber oder Aushilfen beschäftigen, kennen das Problem: An manchen Tagen gibt es weniger zu tun als erwartet, und die Mitarbeiter sitzen untätig herum. Wäre es da nicht praktisch, sie nur dann einzusetzen, wenn wirklich Arbeit anfällt? Doch genau hier lauert eine gefährliche Falle: Wer nicht aufpasst, riskiert, dass aus einem 556-€-Minijob plötzlich eine sozialversicherungspflichtige Anstellung wird.

Gesetzliche Vorgaben zur Arbeit auf Abruf

Laut § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) darf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters nur unter bestimmten Voraussetzungen einseitig vom Arbeitgeber abgerufen werden. Die wichtigste Voraussetzung ist eine vertraglich festgelegte Arbeitszeit.

Achtung: Falls im Arbeitsvertrag keine feste Arbeitszeit vereinbart ist, gilt gesetzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden.

Risiko: Sozialversicherungspflichtige Anstellung

Ein Beispiel zeigt, welche Folgen das haben kann:

Arbeitgeber Müller setzt seine 556-€-Kraft flexibel je nach Arbeitsanfall ein. Im Schnitt arbeitet der Minijobber 10 Stunden pro Woche bei einem Mindestlohn von 12,82 € pro Stunde und erhält monatlich 556 €. Doch weil im Arbeitsvertrag keine feste Arbeitszeit festgelegt wurde, kann ein Betriebsprüfer die gesetzliche Vorgabe anwenden und die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden hochsetzen. Dadurch liegt der tatsächliche Monatslohn plötzlich über der Minijob-Grenze, und das Arbeitsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig.

So vermeiden Sie Probleme

Um dieses Risiko zu umgehen, sollten Arbeitgeber unbedingt darauf achten, dass die Arbeitszeiten vertraglich eindeutig geregelt sind. Eine Musterformulierung könnte so aussehen:

(1) Der Mitarbeiter erbringt die Arbeitsleistung nach Arbeitsanfall. Die Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt auf Abruf durch den Arbeitgeber. Zeitpunkt und Umfang des Arbeitseinsatzes definiert der Arbeitgeber.

(2) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens … Stunden. Der Mitarbeiter ist in der Pflicht, auf Abruf der Firma bis zu … Stunden wöchentlich (maximal 25 % zusätzlich zur Mindestarbeitszeit) zu arbeiten. Eine auch mehrfach erhöhte Abruf-Arbeitszeit löst keinen Anspruch auf diese erhöhte Arbeitszeit aus.

Fazit

Arbeit auf Abruf kann zwar eine flexible Lösung für Arbeitgeber sein, birgt jedoch erhebliche rechtliche Fallstricke. Wer Minijobber flexibel einsetzen will, sollte sicherstellen, dass die vertraglichen Vereinbarungen klar definiert sind. Nur so bleibt das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Minijobs und wird nicht ungewollt sozialversicherungspflichtig.

Steuertipp 2025: Investitionsabzugsbeträge clever nutzen für maximale Steuererleichterungen

ACHTUNG: Steuertipp generiert mit KI – ChatGPT 4o mini am 16.01.2025

Ein nützlicher Steuertipp für 2025 ist, frühzeitig über steuerliche Fördermöglichkeiten nachzudenken, insbesondere in Bezug auf Investitionen und Unternehmensausgaben. Für viele Unternehmen gibt es Steuererleichterungen durch Investitionsabzugsbeträge (IAB) oder Abschreibungen.

Ein Beispiel: Wenn Ihr Unternehmen in 2025 in neue Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen oder IT-Ausstattung) investiert, können Sie einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen, der es ermöglicht, bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor der tatsächlichen Investition steuerlich abzusetzen.

Es ist ratsam, mit einem Steuerberater zu sprechen, um zu prüfen, wie diese und andere steuerliche Vorteile auf Ihre individuelle Situation angewendet werden können, damit Sie die maximalen Einsparungen nutzen.